Die B 311 zwischen Mengen und Meßkirch ist Teil der so genannten Landesdiagonalen, welche die Autobahn (BAB) A 5 bei Freiburg mit der BAB A 81 bei Geisingen und der BAB A 8 bei Ulm verbindet. Somit kommt der B 311, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Bundesstraßen, real eine hohe Fernverkehrsrelevanz zu (sprich es muss der Fernverkehr über die B311 abgewickelt werden), da in diesem Bereich kein Autobahnnetz vorhanden ist.

Die B 311 ist in ihrer derzeitigen Form eine atypische Bundesstraße mit sehr hohem Schwerverkehrsanteil (Wirtschafts- und Güterverkehr) und stellt die zentrale Versorgungsachse der Region dar. Sie ist deshalb auch für die wirtschaftlichen Austauschprozesse der wirtschaftsstarken Region und ihrer ansässigen Unternehmen von zentraler Bedeutung.

Unter den negativen Auswirkungen der aktuellen Situation leiden die Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Ortsdurchfahrten (Lärmbelastung, Luftschadstoffe, Verkehrssicherheit, Trennwirkung). Auch die Abwicklung des Kfz-Verkehrs soll hinsichtlich Verkehrssicherheit (erhöhtes Unfallrisiko), Verkehrsqualität, Erreichbarkeit und Reisezeitverlusten selbst verbessert werden.

Durch die nun beginnenden Planungen einer Gesamtmaßnahme sollen verkehrlich Bündelungseffekte erreicht werden, wodurch bis zu neun Ortsdurchfahrten deutlich vom Verkehr entlastet und die negativen Auswirkungen wesentlich gemindert werden sollen.

Der auf dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) aufsetzende und vom Bundestag beschlossene Bedarfsplan 2016 ist die Grundlage für die Entwicklung der Bundesfernstraßen bis ins Jahr 2030. Der Bedarfsplan ist es, der festlegt, welche Verkehrsinfrastrukturprojekte in welcher Dringlichkeit geplant und aus dem Bundeshaushalt finanziert werden sollen.

Die im Bundesverkehrswegeplan bewerteten Vorhaben wurden einer Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen und zusätzlich umwelt- und naturschutzfachlich, raumordnerisch und städtebaulich beurteilt. Auf dieser Basis wurden sie in verschiedene Dringlichkeitskategorien eingruppiert.

Es gibt die Dringlichkeitsstufen Vordringlicher Bedarf (VB) sowie Weiterer Bedarf (WB). Dabei ist vorgesehen, die Vorhaben des VB bis zum Jahr 2030 umzusetzen bzw. zu beginnen.

Vor dem Hintergrund der großen Anzahl von Maßnahmen im Vordringlichen Bedarf (VB) und angesichts der zur Verfügung stehenden Planungsressourcen hat das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg eine landesweite Priorisierung der Projekte durchgeführt.

Am 07.03.2016 wurde die erste Stufe der Umsetzungskonzeption des Landes Baden-Württemberg zum Bedarfsplan 2016 und am 20.03.2018 die zweite Stufe vorgestellt. Die zweite Stufe, welche die Priorisierung der Aufnahme der Planung vorsieht, wurde wiederrum in zwei Stufen gegliedert. Die 1. Stufe der Umsetzungskonzeption bedeutet Planungsbeginn bis zum Jahr 2025, die 2. Stufe Planungsbeginn ab 2025.

Die Maßnahme B 311n / B 313 zwischen Mengen und Meßkirch ist in der 2. Stufe der Umsetzungskonzeption des Landes Baden-Württemberg mit Planungsbeginn frühestens ab 2025 enthalten.

In diesem Zusammenhang ist wichtig darauf hinzuweisen, dass dies keinesfalls bedeutet, dass seitens der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg mit den Planungen im Jahr 2025 verbindlich begonnen worden wäre. Berücksichtigt man die Laufzeit des BVWP 2030, bestand die Gefahr, dass bis zur Neufassung des BVWP mit der Planung der B 311 n noch nicht begonnen worden wäre.

Siehe hierzu auch das Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan 2030:
https://www.bvwp-projekte.de/strasse/B311n-B313-G50-T1-BW/B311n-B313-G50-T1-BW.html
https://www.bvwp-projekte.de/strasse/B311n-B313-G50-T2-BW/B311n-B313-G50-T2-BW.html

Im Zuge der weiteren Planung werden diese beiden Projekte als eine Gesamtmaßnahme betrachtet.

Berücksichtigt man die Laufzeit des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2030 und die Personalausstattung der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg kann das sehr hohe Projektvolumen des Bedarfsplans nur sukzessive abgearbeitet werden.

Am 01.01.2021 hat die neu gegründete Autobahn GmbH des Bundes ihre Tätigkeit aufgenommen (Personalbedarf), was sich zusätzlich negativ auf die Personalausstattung und Planungsressourcen der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg auswirkt.

Ein durchaus realistisches Szenario ist deshalb, dass bis zur Neufassung des BVWP im Jahre 2030 mit den Planungen zur B 311 n / B 313 durch die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg noch nicht hätte begonnen werden können.

Aus den genannten Gründen hat der Landkreis Sigmaringen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift die Planung übernommen.

Dadurch ergibt sich ein Zeitgewinn von mindestens 5, eher 8 bis 10 Jahren. Der dann erreichte Planungsstand hat bei der Dringlichkeitseinstufung und Priorisierung des Vorhabens im Rahmen der Fortschreibung bzw. Neufassung des BVWP 2030 eine besondere Bedeutung.

Die Verfahrenshoheit liegt beim Land Baden-Württemberg als Träger der Auftragsverwaltung für Bundesstraßen.

Über die Linienführung (Trasse) der Zielvariante, welche Grundlage für die sich anschließende Genehmigungsplanung (Feststellungsentwurf) mit Planfeststellungsverfahren sein wird, entscheidet die Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) und das Land Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr). Hierzu werden während des gesamten Planungsprozesses mindestens 5 Projektabstimmungen (PA) im Rahmen der Bund-Länder-Abstimmungen durchgeführt. Das Land legt dem Bund zu jeder Projektabstimmung die erforderlichen Planungsunterlagen vor. In der Projektabstimmung 2 wird die Vorzugsvariante festgelegt und zur Projektabstimmung 4 werden die Unterlagen durch das Land beim Bund zur Erteilung des sogenannten Gesehenvermerks eingereicht. Ggf. werden aus Sicht des Bundes erforderliche Änderungen als Vorbehalt zum Gesehenvermerk formuliert. Mit dem Gesehenvermerk macht der Bund deutlich, dass er gegen den Vorentwurf keine Einwände hat. Der Bund hat somit die Freigabe erteilt, dass die weiteren Verfahren (Aufstellung Feststellungsentwurf, Einleitung der Planfeststellung) durchgeführt werden können.

Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Voruntersuchung neu aufzustellen ist. Dabei ist die linienbestimmte Trasse (Raumordnungsverfahren 1996, Linienbestimmung 1998) zunächst Ausgangspunkt für die weiteren Planungen. Zusätzlich werden auch alle bisher untersuchten Varianten / Alternativen früherer Verfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage, der geltenden Richtlinien sowie dem Stand der Technik nochmals neu bewertet. Zusätzlich wird die Variante der Bürgerinitiativen „Nein zur Nordtrasse“ und „Lebenswertes Göggingen“ Bestandteil der Voruntersuchung. Ggf. ergeben sich im laufenden Planungsprozess noch weitere Varianten / Alternativen, die untersucht und in den Abwägungsprozess einfließen werden.

D.h. dass der Planungsprozess Voruntersuchung zur Findung einer Zielvariante ergebnisoffen ist.

Durch das informelle Beteiligungsverfahren soll die Öffentlichkeit frühzeitig eingebunden werden und es umfasst die Information der breiten Öffentlichkeit sowie den Dialog mit den Akteuren. Dieser Dialog soll ein Austausch auf Augenhöhe sein und ein gegenseitiges Zuhören, bei dem der Vorhabenträger erfährt, was den Akteuren wichtig ist, um diese Anliegen gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Alle gesetzlichen und bundesheinheitlichen Regelungen zur Straßenplanung müssen natürlich eingehalten werden.

Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann die Straße dem Verkehr übergeben werden kann.

Der Landkreis Sigmaringen hat mit seinen Partnern ein großes Interesse daran, die Planung so zügig wie möglich umzusetzen. Zahlreiche zeitrelevante Faktoren können aktuell noch nicht abgeschätzt werden und sind u.a. auch von der zukünftigen Zielvariante abhängig.

Auf andere Faktoren hat der Landkreis Sigmaringen wiederum keinen Einfluss. Hier sind z.B. die Zeiträume für die erforderlichen Bund-Länder-Abstimmungen zu nennen.

Ambitioniertes Ziel ist es, im Jahr 2028 den Antrag für das Planfeststellungsverfahren einzureichen. 

Der Planfeststellungsbeschluss ist die rechtliche Grundlage für die Erstellung der Ausführungsplanung. Der Bund als Straßenbaulastträger muss dann die erforderlichen finanziellen Mittel für die Bauausführung bereitstellen, welche über die jährliche Mittelbereitstellung für die Verkehrsinvestitionen mit dem Bundeshaushalt durch den Deutschen Bundestag beschlossen wird.

Für die Planungskosten geht der Landkreis Sigmaringen in Vorleistung. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erhält der Landkreis Sigmaringen eine gesetzlich festgelegte Zweckausgabenpauschale in Abhängigkeit der Baukosten. Die vom Bund gewährte Zweckausgabenpauschale ist allerdings nicht kostendeckend. Sieben Kommunen und die IHK Bodensee-Oberschwaben beteiligen sich mit einem jährlichen pauschalen Zuschuss für die Dauer von 10 Jahren an den Planungskosten.

Die Kosten für die Ausführungsplanung und den Bau der Bundesstraße trägt der Bund als Straßenbaulastträger.

Ziel des Dialogs ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Hinweise und Wünsche aus der Raumschaft sollen so weit möglich in die Planung einfließen.

Am Dialog nehmen teil: Vertreter von Initiativen, Verbänden und Vereinen aus der Raumschaft. Im Dialog werden die Untersuchungen, Bewertungen und Abwägungen offen und transparent gemacht. Ebenfalls sind die von der Planung betroffenen Kommunen, der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben sowie die IHK Bodensee-Oberschwaben eng in die Planung und den Dialogprozess eingebunden.

Der Landkreis Sigmaringen hat für den Dialog drei feste Gremien eingerichtet, die in den nächsten Jahren kontinuierlich beteiligt werden: einen Beratenden Begleitkreis sowie Facharbeitskreise zu den Themen Verkehr und Umwelt. Die Zusammensetzung der Gremien können Sie den folgenden Seite entnehmen: Beratende Begleitkreis, Facharbeitskreise Verkehr und Umwelt. Die Facharbeitskreise werden im nächsten Jahr etabliert, wenn erste Ergebnisse der Gutachten vorliegen. 

Alle Bürgerinnen und Bürger haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei Veranstaltungen sowie über das Internet zu informieren, Fragen zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Über den gesamten Beteiligungsprozess wird kontinuierlich über die Presse, auf öffentlichen Veranstaltungen und auf der Internetseite informiert. Die Pressearbeit koordiniert der Landkreis Sigmaringen.

Ein „Formeller Scoping-Termin“ kann gemäß § 15 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) im Zusammenhang mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen eines Verfahren (z.B. Raumordnungsverfahren, Linienbestimmung) durchgeführt werden. Beim „Formellen Scoping-Termin“ im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wird der vorläufige Untersuchungsrahmen hinsichtlich Gegenstand, des Umfangs und der Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt. Rechtsgrundlage ist § 15 UVPG. Der „Informelle Scoping-Termin“ ist dem Raumordnungsverfahren bzw. der Linienbestimmung vorgelagert und in der Folge kein Bestandteil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Dieser Termin dient der straßenbaulichen Umweltverträglichkeitsprüfung.
Mit Abschluss der Voruntersuchung wird nach einem rechtsicheren Variantenvergleich die Zielvariante festgelegt. Der Variantenvergleich muss die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen des planerischen Ermessens bzw. Gestaltungsfreiheit gegeneinander und untereinander widerspiegeln. Ziel der Variantenprüfung ist es, eine Trassenführung zur Linienbestimmung bzw. zur Planfeststellung zu bringen, welche die berührten Belange optimal zueinander in Ausgleich bringt. Um alle Belange und entscheidungsrelevanten Sachverhalte, insbesondere im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), in der erforderlichen Prüftiefe bereits bei der Variantenprüfung berücksichtigen zu können, wird zu Beginn der Voruntersuchung ein „Informeller Scoping-Termin“ durchgeführt. Der „Informelle Scoping-Termin“ dient der frühzeitigen Beteiligung der Gebietskörperschaften, von Fachbehörden, Umwelt- und Interessensverbänden sowie der Einbeziehung der Öffentlichkeit im Zuge der Bürgerbeteiligung. Im Rahmen des „Informellen-Scoping-Termins“ wird der Planungsträger den vorgesehenen Untersuchungsraum und das bisher festgelegte Untersuchungsprogramm den Teilnehmenden vorstellen. Der Planungsträger gibt den zu beteiligenden Behörden, Kommunen und Umweltvereinigungen sowie sonstigen Dritten Gelegenheit zu einer gemeinsamen Besprechung über Ablauf und Inhalte der Umweltverträglichkeitsstudie (UVP) auf Ebene der Voruntersuchung sowie der notwendigen flankierenden Fachgutachten. Er ist somit kein Teil eines formellen Verfahrens, daher ein „Informeller Scoping-Termin“. Die Öffentlichkeit hat das Recht, im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beim Termin anwesend zu sein.
Ende 2023 / Anfang 2024 soll, überlappend zur abschließenden Bearbeitung der straßenbaulichen Umweltverträglichkeitsprüfung, das Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (UVP) als Zulassungsentscheidung im Sinne von § 4 i.V. mit § 2 (2) UVPG und gemäß § 15 ROG (Raumordnungsgesetz) initiiert werden. In diesem Zusammenhang wird dann durch die Höhere Raumordnungsbehörde des Regierungspräsidiums Tübingen (Referat 21) ein erneutes und formelles Scoping-Verfahren durchgeführt.
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist die Vorzugsvariante aus der Voruntersuchung sowie weitere Varianten, die als Alternativen in Betracht kommen und im Rahmen der Voruntersuchung weder aus fachlichen noch aus rechtlichen Gründen (z.B. aufgrund der Betroffenheit von Artenschutzbelangen oder Natura 2000 – Belangen) ausgeschieden sind. Dieses Verfahren ist dem Planfeststellungsverfahren vorgeschaltet. Es soll im Vorfeld des gesamten Genehmigungsverfahrens abklären, ob überörtlich raumbedeutsame Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. Dazu gehört auch eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Schlussendlich wird als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens eine Abwägung über alle relevanten Belange (mit und ohne Umweltbezug) vorgenommen und eine finale Benennung der Vorzugsvariante für die nachfolgende Planungsebene (Entwurfsplanung) vorgenommen.